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AGBs - Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen

I. Allgemein

  1. Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote.
    Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich
    bestätigt werden.
  3. Alle angegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
    Angenommene Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung.
  4. Erteilte Aufträge sind vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen. Erhebt der Käufer
    binnen acht Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Widerspruch, so
    gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt.
  5. Bei Bestellung von Teilposten aus einem Gesamtangebot gelten die Preise nur nach
    ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
  6. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw.
    sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen
    entgegenstehen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in EURO zuzüglich
    der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Neuerscheinung bzw. Änderung der Preisliste
    verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
  2. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen haben die Listenpreise keine Gültigkeit.
  3. Aufträge, bei denen nichts anderes vereinbart worden ist, können gegen Nachnahme
    ausgeliefert werden.
  4. Ein Zahlungsziel ist nicht vereinbart. Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort zahlbar
    – ohne Abzüge.
  5. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung
    ausgestellt, gemäß dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung
    notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in EURO umgerechnet.
  6. Der Käufer kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug, wenn der
    Rechnungsbetrag nicht innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Rechnungserhalt
    auf das Konto des Verkäufers eingegangen ist. Bei Zahlungsverzug werden ab dem
    Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
    berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung
    angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des
    Käufers.
  8. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung mit Gegenansprüchen des Bestellers/
    des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung
    ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
    ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung
    herrühren.
  9. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers/Bestellers eine wesentliche
    Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Einbringung unserer vertragsmäßigen
    Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer
    entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer
    angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Käufers sind wir berechtigt, vom
    Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

III. Vertragserfüllung

  1. Höhere Gewalt entbindet uns von den Verpflichtungen des Kaufvertrags, ohne dass
    der Käufer hieraus Rechte auf Schadensersatz herleiten kann. Frost, Dürre, Mangel
    an Transportmitteln und Streik werden höherer Gewalt gleichgestellt.
  2. Vertraglich vereinbarte Liefertermine gelten nur als annähernd.
  3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
  4. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt,
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Der Schadensersatz
    beträgt – ohne jeden Nachweis – 30 % des Rechnungswertes. Ein höherer
    Schaden kann gegen Nachweis geltend gemacht werden.
  5. Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nicht an die Bestimmungen
    des § 373 HGB gebunden und können die Pflanzen – ohne vorherige
    Androhung – freihändig, und zwar zu jedem uns annehmbar erscheinenden Preis –
    für Rechnung des säumigen Käufers anderweitig veräußern.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
    Geschäftsverbindung – einschließlich Nebenforderungen – im Eigentum des Verkäufers.
    Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, sofern einzelne Forderungen des
    Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
    gezogen und anerkannt wird.
  2. Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkaufes berechtigt, die Vorbehaltsware im
    Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Hierbei ist der
    bestehende Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber offenzulegen und
    dem Verkäufer auf Verlangen Name und Anschrift des Dritterwerbers mitzuteilen.
  3. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Verpfändungen,
    Sicherheitsübereignung) ist der Käufer nicht befugt. Bei Pfändungen in die
    Vorbehaltsware ist der Verkäufer – unter Angabe von Name und Anschrift des
    Pfändungsgläubigers – unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen – einschließlich
    aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen – tritt der
    Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit
    an.
  5. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf des
    Verkäufers – spätestens bis zum Zahlungsverzug des Käufers oder bis zu einer wesentlichen
    Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers – einzuziehen.
    Ab diesem Zeitpunkt wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, den
    Dritterwerber von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
  6. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche
    Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder
    eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
    Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  7. Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren,
    dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem
    oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von
    übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei
    so zu kennzeichnen, dass sie als vom Verkäufer kommend erkennbar sind.
    Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden
    Geschäftsunterlagen zu gewähren. Bei trotzdem erfolgter Vermischung
    der gelieferten Pflanzen mit anderen Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe
    des Wertes der von ihm gelieferten Pflanzen Miteigentum an den vermischten
    Pflanzen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu
    behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung
    und Bewässerung.

V. Versand

  1. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen
    Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der
    Übergabe – beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Ware, an den Spediteur,
    den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt
    – auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  2. Alle Nebenkosten, z.B. Verpackungen, Zertifikate oder Verzollung, trägt ebenfalls
    der Käufer.
  3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten
    des Käufers abgeschlossen.
  4. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen
    (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben Eigentum des Verkäufers
    und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden. Einwegverpackungsmaterial
    wird nicht zurück genommen.
  5. Verpackungs- und Transportkosten sowie evtl. anfallende Rollgelder können nachberechnet
    werden.
  6. Wenn keine Transportvorschriften gegeben worden sind, ist der Verkäufer berechtigt,
    den Versand nach eigenem Ermessen auf dem Verkäufer am Günstigsten
    erscheinenden Wege vorzunehmen, ohne damit eine Verantwortung zu übernehmen.

VI. Haftung für Mängel

  1. Ersatz für fehlende Sorten, Arten und Sortierungen bei entsprechender Preisänderung
    ist gestattet, sowie der Käufer dieses nicht ausdrücklich verbietet.
  2. Eine Gewähr für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt
    der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter
    Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich
    auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass Transport,
    Pflanzung und Pflege einwandfrei waren und keine Faktoren, wie höhere Gewalt,
    das Gedeihen der Pflanzen beeinträchtigt haben.
  3. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen.
    Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten
    Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung an
    übernommen. Die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur
    bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit
    der Nachzucht wird keine Garantie übernommen. Bei Veredlungsunterlagen
    und Jungpflanzen wird Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum
    Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung übernommen.
  4. Die Pflanzen sind bei Anlieferung zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind
    unverzüglich – spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Kenntnis – schriftlich zu
    rügen.
    Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen ebenfalls binnen acht Tagen nach
    Kenntnis – spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr nach Auslieferung –
    schriftlich gerügt werden.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, in Fällen eines Vorliegens eines Mangels eine Ersatzlieferung
    vorzunehmen. Bei Fehlschlagen steht dem Käufer ein Anspruch auf Rücktritt
    oder Minderung zu.
  6. Sämtliche Schadensersatzansprüche belaufen sich höchstens auf den einfachen
    Nettorechnungswert. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Grunde, und
    welcher Anspruchsgrundlage auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, die
    Schadensersatzansprüche beruhen auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers
    oder der Gesundheit auf Grund einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
    oder einer vorsätzlichen/fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters/
    Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso nicht ausgeschlossen sind sämtliche
    Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
    des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters/Erfüllungsgehilfen
    beruhen.
  7. Der Kauf von patentrechtlichen und sortenrechtlichen Rosensorten sowie solcher,
    deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet dazu, die Sorten
    ausschließlich mit dem Original-Etikett weiterzuverkaufen, das mit den Pflanzen
    mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht
    zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher Rosen im Ausland zu
    unterlassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung
    diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.

VII. Mängelrügen

  1. Evtl. Mängel sind so zu rügen, dass die Mängelanzeigen binnen fünf Tagen nach Empfang
    der Sendung abgeschickt sind. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später
    erkennbar sind, müssen binnen fünf Tagen nach Erkennung gerügt werden.
  2. Bei Mängelrügen ist es nicht gestattet, dem Verkäufer von einer Warenart einen
    Teilposten zur Verfügung zu stellen. Jede Position einer Rechnung wird als Ganzes betrachtet.
  3. Bei begründeten Beanstandungen hat der Käufer zunächst das Recht, vom Verkäufer
    Nacherfüllung zu verlangen. Bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches hat
    der Verkäufer das Recht, eine neuerliche Nacherfüllung vorzunehmen. Erst wenn
    auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Verkäufer das Recht zu,
    vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  4. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie
    schriftlich mitgeteilt wurden.
  5. Verspätete oder unrichtig erhobene Mängelrügen werden nicht berücksichtigt.

VIII. Muster und Maße

  1. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht
    sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
  2. Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Kleine Abweichungen sind zulässig.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Oldenburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Oldenburg.
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.